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Zeitanteiliger Ansatz der 1 %-Regelung nicht möglich

Steht der Dienstwagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur eingeschränkt zur Verfügung, ist für die Privatnutzung trotzdem der volle Betrag nach der 1 %-Regelung anzusetzen.

Die private Nutzung des Dienstwagens ist auch dann mit dem vollen Betrag anzusetzen, der sich nach der 1 %-Regelung ergibt, wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer im jeweiligen Monat nur zeitweise zur Verfügung stand. Für das Finanzgericht Baden-Württemberg ergibt sich diese auch vom Finanzamt vertretene Ansicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Einzige Alternative ist die Führung eines Fahrtenbuchs, zu der aber nicht unterjährig gewechselt werden kann.