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Konjunkturpaket zur Corona-Krise enthält viele Steueränderungen

Die Große Koalition hat ein umfangreiches Konjunkturpaket mit vielen Änderungen im Steuerrecht geschnürt.

Wie erwartet hat die Große Koalition ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, um die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Schwung zu bringen. Die große Überraschung in diesem Konjunkturpaket und der mit Abstand teuerste Posten ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze. Auch sonst wird im Steuerrecht an vielen Stellen geschraubt, um Kauf- und Investitionsanreize zu setzen. Alle steuerlichen Änderungen sind im "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz" zusammengefasst. Dieses Gesetz haben Bundestag und Bundesrat noch im Juni verabschiedet. Dazu wurde extra eine Sondersitzung des Bundesrats einberufen, sodass das Gesetz noch vor Juli verkündet werden konnte.

  • Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuersätze werden vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 % gesenkt. Das Bundesfinanzministerium hat dazu angekündigt, dass die Finanzverwaltung alles daransetzen will, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten. Geplant ist beispielsweise eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der Rechnungen für Leistungen im Juli 2020, die noch den alten Steuersatz ausweisen, nicht zwangsläufig berichtigt werden müssen, solange auch der höhere Steuerbetrag ans Finanzamt abgeführt wird.

  • Kinderbonus: Das Kindergeld wird um einen Einmalbetrag von 300 Euro erhöht. Die Auszahlung erfolgt in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Berücksichtigt werden alle Kinder, für die mindestens in einem Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht. Gibt es im September 2020 jedoch keinen Anspruch, erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus nicht zwingend im September und Oktober 2020 und nicht zwingend in Teilbeträgen. Für die Einmalbeträge gelten ansonsten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das monatlich gezahlte Kindergeld maßgebend sind. Da der steuerliche Kinderfreibetrag unverändert bleibt, wird der Kinderbonus für Besserverdiener mit dem steuerlichen Freibetrag verrechnet. Auf Unterhaltsvorschüsse und andere Sozialleistungen wird der Kinderbonus jedoch ausdrücklich nicht angerechnet.

  • Alleinerziehende: Aufgrund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in der Corona-Krise und der besonderen Herausforderungen, die sich für Alleinerziehende dadurch stellen, wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende befristet auf 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro um 2.100 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Der Erhöhungsbetrag pro weiterem Kind in Höhe von 240 Euro bleibt unverändert. Beim Lohnsteuerabzug wird der zeitlich begrenzte Zuschlag über einen Freibetrag berücksichtigt. Den Antrag auf Gewährung des Freibetrags muss der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt stellen. In 2020 wird der Zuschlag dann auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume verteilt. Wird 2020 ein entsprechender Antrag gestellt, muss für 2021 kein weiterer Antrag gestellt werden. Das Finanzamt kann den Zuschlag von 2.100 Euro auch ohne Antrag des Arbeitnehmers in die ELStAM einpflegen, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Im Zweifel hilft ein Anruf beim Finanzamt bei der Klärung der Frage, ob im Einzelfall ein gesonderter Antrag notwendig ist. Soweit beim Lohnsteuerabzug kein Freibetrag berücksichtigt wurde, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.

  • Verlustrücktrag: Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird für Verluste in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Außerdem wird die im April eingeführte Regelung zur Berücksichtigung des Verlustrücktrags bereits bei den Vorauszahlungen für 2019 gesetzlich festgeschrieben und ausgeweitet. Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, die den Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden. Er tritt an die Stelle des bisherigen pauschalierten Verlustrücktrags in Höhe von 15 %. Der Steuerzahler kann aber auch eine Herabsetzung um mehr als 30 % beantragen, wenn er diesen voraussichtlichen Verlustrücktrag anhand detaillierter Unterlagen nachweisen kann.

  • Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, ist anstelle der linearen Abschreibung auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Abschreibungen wirken sich zwar grundsätzlich erst im Rahmen der Steuerveranlagung aus. Allerdings kann die Tatsache, dass für eine Investition die degressive Abschreibung anstelle der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden kann, bereits unterjährig bei der Festsetzung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden. Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

  • Investitionsabzugsbetrag: Geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge müssen grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf den Abzug folgenden Wirtschaftsjahres für Investitionen verwendet werden. Andernfalls sind sie rückgängig zu machen und auf die daraus resultierenden Steuernachforderungen fallen Zinsen an. Für in 2017 abgezogene Beträge stellt sich für viele Betriebe das Problem, dass infolge der Corona-Krise nicht wie geplant in 2020 investiert werden kann. Zur Vermeidung der daraus resultierenden negativen Effekte wird daher die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, um ein Jahr auf vier Jahre verlängert. Unternehmer können die Investition also in 2021 ohne negative steuerliche Folgen nachholen.

  • Reinvestitionsrücklage: Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist nun erst am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Dies soll die Liquidität der Unternehmen während der Corona-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden.

  • Einfuhrumsatzsteuer: Seit einigen Jahren wird das in Deutschland praktizierte Erhebungsverfahren für die Einfuhrumsatzsteuer von der Wirtschaft kritisiert. Daher wird die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer nun auf den 26. Tag des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Die Verschiebung des Fälligkeitstermins um rund sechs Wochen führt zu einem Liquiditätseffekt, von dem zunächst alle einführenden Unternehmen profitieren. Zusätzlich ist durch die Verschiebung auch für die große Zahl von Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen, künftig eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich. Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere EU-Staaten erreicht, in denen bereits seit längerer Zeit eine unmittelbare Verrechnung möglich ist. Ab wann genau die neue Fälligkeitsregelung gilt, wird die Finanzverwaltung noch in einem separaten Erlass bekannt geben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können. Die Bundesregierung strebt an, eine Anwendung der Neuregelung im Januar 2021 zu erreichen.

  • Firmenwagen: Für Firmenwagen, die keine CO2-Emissionen haben, ist für die private Nutzung im Rahmen der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Firmenwagens nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag wird nun auf 60.000 Euro angehoben. Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 angeschafft, geleast oder erstmalig zur privaten Nutzung überlassen wurden.

  • Forschungszulage: Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung wird ausgeweitet. Bisher war vorgesehen, für ab dem 1. Januar 2020 begonnene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben eine Forschungszulage in Höhe von 25 % von einer maximalen Bemessungsgrundlage von 2 Mio. Euro zu gewähren. Dieser Maximalbetrag wird für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2026 entstanden sind, auf 4 Mio. Euro angehoben. Damit wird die maximale Höhe der Forschungszulage in diesem Zeitraum pro Jahr auf 1 Mio. Euro verdoppelt.

  • Gewerbesteuer-Hinzurechnung: Bisher sind die Hinzurechnungsbeträge bei der Gewerbesteuer in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie einen Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Dieser Freibetrag wird nun ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf 200.000 Euro verdoppelt.

  • Gewerbesteuer-Anrechnung: Der Ermäßigungsfaktor, mit dem die Gewerbesteuer bei gewerblichen Einkünften auf die Einkommensteuer angerechnet wird, steigt ab 2020 von 3,8 auf 4,0. Diese Erhöhung auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags trägt den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung.