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Keine Wettbewerbswidrigkeit allgemeiner Meta-Tags

Die Verwendung allgemeiner oder auch unzutreffender Meta-Tags in einer Web-Seite stellt für sich alleine noch keine generelle Wettbewerbswidrigkeit dar.

Meta-Tags ermöglichen es dem Web-Programmierer, seine Seite über eine Suchmaschine bei Eingabe des entsprechenden Begriffs finden zu lassen. Insoweit besteht gerade für Unternehmen die Möglichkeit, durch die Verwendung von unzutreffenden oder sehr allgemeinen Meta-Tags zahlreiche Besucher auf die Seite zu lenken. Unter Umständen kann hierin auch eine Wettbewerbswidrigkeit liegen. In einem Urteil entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf allerdings, dass nicht bereits aus der Verwendung alleine die Wettbewerbswidrigkeit folgen kann.

So schadet es dem Betreiber einer Web-Seite, dessen Unternehmen die justiztypischen Roben an Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte vertreibt, nicht, wenn die von ihm eingesetzten Meta-Tags etwa auch "Leitsatzkartei", "Universitaet" oder "NJW" enthalten. Der Internet-Auftritt sei zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur robensuchende Internet-Nutzer auf die Seite aufmerksam zu machen. Allerdings fehle es hier an der Annahme eines "Gelegenheitskaufes", bei dem die Kaufabsicht erst durch das zufällig entdeckte Angebot entsteht. Roben würden, anders etwa als Haushaltsgegenstände, nicht "einfach mal so" gekauft werden. Ebenso fehle es an dem vom Kläger geltend gemachten sittenwidrigen "Abfang-Potential" durch die Meta-Tags, da deren Nähe zur Robe gering sei.